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RECHT

Die Pflege stellt eine große Herausforderung dar. Mehr als 80 % der pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Die Angehörigen leisten durch Ihre Tätigkeit einen besonders wertvollen Beitrag, wobei Ihre Betreuungsarbeit oftmals mit starker physischer und psychischer Belastung verbunden ist.

Das Bundespflegegeldgesetz und die entsprechenden Gesetze der Länder brachten im Jahr 1993 eine völlige Neuordnung der Pflegevorsorge in Österreich. Auf Grund des Pflegegeldreformgesetzes 2012 wird die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz von den Ländern auf den Bund übertragen. Dies bedeutet, dass rund 67.000 Bezieher/innen eines Landespflegegeldes ab 1. Jänner 2012 in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wechseln. 

Mit dem Pflegegeld wird ein Teil der pflegebedingten Mehraufwendungen durch eine Geldleistung abgegolten. Dadurch soll die notwendige Pflege gesichert und ein möglichst selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben ermöglicht werden. Insbesondere soll die Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes und die Wahl der Betreuungsart dem Pflegebedürftigen überlassen werden. Gleichzeitig sollen durch das Pflegegeld familiäre und ambulante Pflege gefördert und stationäre Aufenthalte hintan gehalten werden.

Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können, zB indem er Ihnen als pflegenden Angehörigen eine finanzielle Entschädigung für Ihre Tätigkeit bieten kann. Dazu trägt das Pflegegeld bei. Außerdem kann professionelle Unterstützung zu Ihrer Entlastung organisiert werden.

Höhe des Pflegegeldes:

Pflegebedarf in Stunden pro Monat (ab 1.1.2011) 

Stufe

 

Betrag in € mtl.

(ab 1.1.2011)

 mehr als   60 Stunden 1 154,20
 mehr als   85 Stunden 2 284,30
 mehr als 120 Stunden 3 442,90
 mehr als 160 Stunden 4 664,30
 mehr als 180 Stunden, wenn
ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
 5 902,30
 mehr als 180 Stunden, wenn
  - zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
  - die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
 6 1.260,00
 mehr als 180 Stunden, wenn
- keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
- ein gleichzuachtender Zustand vorliegt
 7 1.655,80

Maßgebend für die Stufen 1 - 4 ist der zeitliche Pflegeaufwand, der auf der Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ermittelt wird. Für die Stufen 5 - 7 ist neben dem zeitlichen Ausmaß ein zusätzliches Qualitätskriterium erforderlich (siehe Einstufungsverordnung, Link zu Pflegegeldrecht).

Für sehbehinderte, blinde und taubblinde Personen sowie Personen, die zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den aktiven Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, wird mit gesetzlich verankerten Mindesteinstufungen den besonderen pflegerelevanten Bedürfnissen dieser behinderten Menschen Rechnung getragen.

Bei der Pflegegeldeinstufung von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere demenziell erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr sowie von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden Erschwerniszuschläge berücksichtigt.

Dabei beträgt der Erschwerniszuschlag für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche
- bis zu Vollendung des 7. Lebensjahres monatlich 50 Stunden und
- ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr monatlich 75 Stunden

Der Erschwerniszuschlag für schwer geistig oder schwer psychisch behinderte, insbesondere demenziell erkrankte Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr beträgt monatlich 25 Stunden.

Nähere Informationen zum Pflegegeld finden Sie in unserer Broschüre EINBLICK 5 Pflege, welche Sie im Anschluß downloaden können.

» EIN BLICK 5 Pflege (2829 kB)

» EIN BLICK 5 Pflege (word-Version) (312 kB)

» Leichter Lesen - Informationen zum Pflegegeld (419 kB)

Hier kommen Sie zum Online-Ratgeber Pflegegeld des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

In einer zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen haben sich die Länder u. a. verpflichtet, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten zu sorgen (siehe Themenbereiche "Alten- und Pflegeheime" und "Soziale Dienste").

Weitere Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie in den jeweiligen Sozialhilfegesetzen der Länder (Link zu den Serviceseiten der Länder).

Sollte Ihr pflegebedürftiger Angehöriger in einem Heim wohnen, so können Sie wichtige rechtliche Grundlagen dem Heimaufenthaltsgesetz und dem Heimvertragsgesetz entnehmen (siehe Themenbereich "Alten- und Pflegeheime").

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