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RECHT

Die Pflege stellt eine große Herausforderung dar. Mehr als 80 % der pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause durch Angehörige gepflegt. Nur diese Pflege im Familienkreis ermöglicht umfassende Betreuung aller Pflegebedürftigen. Die Angehörigen leisten durch Ihre Tätigkeit einen besonders wertvollen Beitrag, wobei Ihre Betreuungsarbeit oftmals mit starker physischer und psychischer Belastung verbunden ist.

Mit 1. Juli 1993 wurde in Österreich ein umfassendes System der Pflegevorsorge wirksam. Mit dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) wurde ein siebenstufiges, bedarfsorientiertes Pflegegeld eingeführt, auf das unabhängig von Einkommen und Vermögen sowie der Ursache der Pflegebedürftigkeit ein Rechtsanspruch besteht. Die 9 Landespflegegeldgesetze (LPGG) sichern jenen Personen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG gehören, Pflegegeld in gleicher Höhe und nach gleichen Grundsätzen wie nach dem BPGG zu (siehe BPGG, Einbeziehungsverordnungen und LPGG, Link zu Pflegegeldrecht)

Mit dem Pflegegeld wird ein Teil der pflegebedingten Mehraufwendungen durch eine Geldleistung abgegolten. Dadurch soll die notwendige Pflege gesichert und ein möglichst selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben ermöglicht werden. Insbesondere soll die Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes und die Wahl der Betreuungsart dem Pflegebedürftigen überlassen werden. Gleichzeitig sollen durch das Pflegegeld familiäre und ambulante Pflege gefördert und stationäre Aufenthalte hintan gehalten werden.

Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können, zB indem er Ihnen als pflegenden Angehörigen eine finanzielle Entschädigung für Ihre Tätigkeit bieten kann. Dazu trägt das Pflegegeld bei. Außerdem kann professionelle Unterstützung zu Ihrer Entlastung organisiert werden.

Höhe des Pflegegeldes:

Pflegebedarf in Stunden pro Monat 

Stufe

 

Betrag in € mtl.

 mehr als   50 Stunden 1 154,20
 mehr als   75 Stunden 2 284,30
 mehr als 120 Stunden 3 442,90
 mehr als 160 Stunden 4 664,30
 mehr als 180 Stunden, wenn
ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
 5 902,30
 mehr als 180 Stunden, wenn
  - zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
  - die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist
 6 1.242,00
 mehr als 180 Stunden, wenn
- keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
- ein gleichzuachtender Zustand vorliegt
 7 1.655,80

Maßgebend für die Stufen 1 - 4 ist der zeitliche Pflegeaufwand, der auf der Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ermittelt wird. Für die Stufen 5 - 7 ist neben dem zeitlichen Ausmaß ein zusätzliches Qualitätskriterium erforderlich (siehe Einstufungsverordnung, Link zu Pflegegeldrecht).

Für sehbehinderte, blinde und taubblinde Personen sowie Personen, die zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den aktiven Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, wird mit gesetzlich verankerten Mindesteinstufungen den besonderen pflegerelevanten Bedürfnissen dieser behinderten Menschen Rechnung getragen (siehe BPGG, LPGG, Link zu Pflegegeldrecht).

  

Bei der Pflegegeldeinstufung von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere demenziell erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr sowie von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden Erschwerniszuschläge berücksichtigt.

Dabei beträgt der Erschwerniszuschlag für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche
- bis zu Vollendung des 7. Lebensjahres monatlich 50 Stunden und
- ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr monatlich 75 Stunden

Der Erschwerniszuschlag für schwer geistig oder schwer psychisch behinderte, insbesondere demenziell erkrankte Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr beträgt monatlich 25 Stunden.

 

In einer zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen haben sich die Länder u. a. verpflichtet, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten zu sorgen (siehe Themenbereiche "Alten- und Pflegeheime" und "Soziale Dienste").

Weitere Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie in den jeweiligen Sozialhilfegesetzen der Länder (Link zu den Serviceseiten der Länder).

Sollte Ihr pflegebedürftiger Angehöriger in einem Heim wohnen, so können Sie wichtige rechtliche Grundlagen dem Heimaufenthaltsgesetz und dem Heimvertragsgesetz entnehmen (siehe Themenbereich "Alten- und Pflegeheime").

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