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Häufig gestellten Fragen zum Thema Pflegegeld

Sollte Ihre Frage hier nicht beantwortet werden, versuchen Sie es doch beim Thema 24-Stunden-Betreuung





Wann kann ich Pflegegeld bekommen?

Sie können Pflegegeld erhalten, wenn

  • Sie einen ständigen Pflegebedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung haben,
  • Ihr Pflegebedarf mehr als durchschnittlich 50 Stunden monatlich beträgt und voraussichtlich 6 Monate andauern wird und
  • Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich ist, wobei die Gewährung von Pflegegeld im EWR unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

 

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Was ist Pflegebedarf?


Ein Pflegebedarf im Sinne der Pflegegeldgesetze liegt dann vor, wenn Sie sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung brauchen.

Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen, wie beispielsweise das Kochen, das Essen, die Medikamenteneinnahme, das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Verrichtung der Notdurft oder die Fortbewegung innerhalb der Wohnung.

Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen. Für die Beurteilung des Pflegebedarfes können ausschließlich die folgenden 5 Hilfeleistungen berücksichtigt werden:

  • Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens
  • Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
  • Pflege der Leib- und Bettwäsche
  • Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmaterials
  • Mobilitätshilfe im weiteren Sinn

Der zeitliche Aufwand, der für die Unterstützung bei diesen Verrichtungen berücksichtigt wird, ist in der Einstufungsverordnung festgelegt.

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Wie hoch ist das Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird je nach dem Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfes in sieben Stufen geleistet:

 Pflegebedarf in Stunden pro Monat  Stufe  Betrag in
   € mtl. 
 mehr als 50 Stunden 1    154,20
 mehr als 75 Stunden 2    284,30
 mehr als 120 Stunden 3    442,90
 mehr als 160 Stunden 4    664,30
 mehr als 180 Stunden,
 wenn ein außergewöhnlicher
 Pflegeaufwand erforderlich ist
 5    902,30
 mehr als 180 Stunden,
 wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich
 sind und diese regelmäßig während des Tages und in der Nacht
 zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson
 während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die
 Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist 
 6 1.242,00
 mehr als 180 Stunden,
 wenn keine zielgerechten Bewegungen der vier Extremitäten mit
 funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender
 Zustand vorliegt.
 7 1.655,80 

 

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Wie bekomme ich Pflegegeld?

Pflegegeld müssen Sie beantragen, wobei auch Familienmitglieder oder Angehörige Ihres Haushaltes einen Antrag stellen können. Wenn Sie in einem Heim wohnen und ein Teil der Kosten von der Sozialhilfe getragen wird, ist auch der Sozialhilfeträger antragsberechtigt. Nur wenn Sie aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit pflegebedürftig geworden sind, leitet der Unfallversicherungsträger das Verfahren von sich aus ein.

Sind Sie Pensions- oder RentenbezieherIn, bringen Sie den Antrag beim zuständigen Versicherungsträger ein, das ist jene Stelle, die auch Ihre Pension bzw. Rente bezahlt.

Sind Sie

  • berufstätig
  • mitversicherte Angehörige (zB als Hausfrau oder Kind)
  • Bezieher einer Sozialhilfe
  • Bezieher einer Beamtenpension des Landes oder einer Gemeinde,

so können Sie Pflegegeld nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat oder beim Amt der Landesregierung beantragen. Bitte folgen Sie den Links zu den jeweiligen Ländern:

 


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Was mache ich, wenn ich mit der Entscheidung über das Pflegegeld nicht einverstanden bin?

Wenn Sie glauben, dass Ihr Antrag auf Pflegegeld zu Unrecht abgewiesen wurde oder dass Sie zu niedrig eingestuft wurden, können Sie eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.

Sie können diese Klage schriftlich in zweifacher Ausfertigung einbringen oder während eines Amtstages des zuständigen Gerichtes mündlich zu Protokoll geben. Wichtig ist, dass die Klage innerhalb von 3 Monaten nach der Zustellung des Bescheides eingebracht wird.

Die Klage muss enthalten:

  • die Darstellung des Streitfalles
  • Bezeichnung der geltend gemachten Beweismittel (zB ärztliche Gutachten, auf die Sie Ihren Pflegebedarf stützen)
  • ein bestimmtes Begehren (zB „Ich beantrage Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß.")
  • als Beilage den angefochtenen Bescheid im Original oder in Kopie

Wird die Klage rechtzeitig erhoben, tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Das Gericht wird die Anspruchsvoraussetzungen prüfen und einen gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen mit der Erstellung eines neuen Gutachtens beauftragen.

In diesem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht besteht kein Vertretungszwang und es entstehen Ihnen dadurch auch keine Kosten.

 

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Was mache ich, wenn sich mein Gesundheitszustand verschlechert hat?

Wenn Sie bereits Pflegegeld beziehen oder Ihr Antrag auf Pflegegeld abgewiesen wurde und sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat, können Sie bei der zuständigen Stelle einen Erhöhungsantrag bzw. einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Pflegegeldes stellen. Es folgt dann der gleiche Ablauf wie beim Erstantrag.

Falls seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist, müssen Sie eine wesentliche Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes glaubhaft machen. Legen Sie dem neuen Antrag eine Bestätigung Ihres Hausarztes, ärztliche Befunde oder einen allfälligen Krankenhausbericht bei.

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Stimmt es, dass ich kein Pflegegeld bekomme, wenn ich im Krankenhaus bin?

Während eines stationären Spitalsaufenthaltes werden Sie im Krankenhaus die Pflege erhalten, die Sie brauchen. Da für diese Zeit andere Einrichtungen (zB Krankenversicherungsträger) für Ihre pflegebedingten Mehraufwendungen aufkommen, ruht das Pflegegeld ab dem der Aufnahme in das Krankenhaus folgenden Tag und gebührt wieder ab dem Tag der Entlassung. Das bedeutet, dass das Pflegegeld während Ihres stationären Aufenthaltes nicht mehr an Sie gezahlt wird.

In einigen Fällen wird das Pflegegeld allerdings auf Antrag weitergeleistet:

  • wenn Sie für Ihre Betreuung eine Pflegeperson angestellt haben (das Dienstverhältnis muss zumindest der Unfallversicherung unterliegen) und Ihnen auch während des Krankenhausaufenthaltes daraus Kosten erwachsen - für längstens drei Monate in Höhe dieser Kosten (in besonderen Härtefällen auch länger)
  • wenn Ihre Pflegeperson aufgrund der begünstigten Weiter- oder Selbstversicherung pensionsversichert ist - in Höhe der Versicherungsbeiträge
  • wenn auch eine Begleitperson (zB Mutter eines pflegebedürftigen Kindes) in das Krankenhaus aufgenommen wurde oder ein Kuraufenthalt nur mit einer Begleitperson absolviert werden kann - in voller Höhe

Wie jede Änderung, die im Zusammenhang mit dem Pflegegeldbezug steht, müssen Sie auch Ihren stationären Krankenhausaufenthalt binnen vier Wochen der Stelle, die das Pflegegeld auszahlt, melden.

 

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Was passiert mit dem Pflegegeld, wenn ich in einem Heim wohne?

Wenn Sie mit Ihrem Pflegegeld, Ihrer Pension oder sonstigen Einkommen die gesamten Heimkosten bezahlen können, ändert sich für Sie nichts. Sie erhalten das Pflegegeld wie bisher angewiesen.

Oft reichen Pension und Pflegegeld aber nicht aus, um die Heimkosten gänzlich abzudecken. In diesem Fall werden 80 % der Pension und höchstens 80 % des Pflegegeldes zur Bezahlung herangezogen und die Sozialhilfe kommt für den Restbetrag auf. Ihnen als Pflegebedürftiger bleiben 20 % der Pension, die Pensionssonderzahlungen und ein Teil des Pflegegeldes (ab 1.1.2009 mtl. € 44,30) als Taschengeld.

Der Sozialhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) kann die zugezahlten Leistungen zum Ersatz ansprechen, wenn Sie eigenes Vermögen haben (z.B. Ersparnisse oder Liegenschaften). In manchen Bundesländern können auch die Ehegatten zum Ersatz verpflichtet werden.

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Gibt es einen Zuschuss zu den Kosten für die Ersatzpflege?

Aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung kann ein naher Angehöriger eine finanzielle Zuschuss erhalten, wenn er
  • seit mindestens einem Jahr einen pflegebedürftigen Menschen überwiegend pflegt
  • der pflegende Angehörige maximal vier Wochen durchgehend wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen wichtigen Gründen an der Erbringung der Pflegeleistung verhindert ist
  • eine soziale Härte vorliegt (Einkommensgrenzen gestaffelt nach der Pflegegeldstufe)
  • der pflegebedürftige Mensch mindestens ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 oder
  • Pflegegeld der Stufe 1 bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung oder
  • Pflegegeld der Stufe 1 bei einer pflegebedürftigen minderjährigen Person

 nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht.

Dieser Zuschuss ist ein Beitrag zu jenen nachgewiesenen Kosten, die anfallen, um eine professionelle oder private Ersatzpflege zu organisieren. Anträge sind bei Ihrer Landesstelle des Bundessozialamtes einzubringen.

Nähere Informationen dazu und das Antragsformblatt finden Sie auf der Homepage des Bundessozialamtes.

Einige Bundesländer bieten analoge Zuwendungen für Bezieher und Bezieherinnen von Landespflegegeld an. Bitte informieren Sie sich dazu beim Amt der Landesregierung.


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Wer versorgt meinen pflegebedürftigen Angehörigen, wenn ich kurzfristig verhindert bin?

Die Pflege eines Angehörigen kann neben der körperlichen Anstrengung eine besondere psychische Belastung bedeuten. Einerseits lastet die Verantwortung für den Anderen vorwiegend auf Ihnen als Pflegeperson, andererseits erfordert die ständige Verfügbarkeit oft viel Kraft. Ganz besonders wichtig sind daher Erholung, Urlaub, Abwechslung vom Alltag. Wesentlich dabei ist, dass Sie dann die Sicherheit haben, dass Ihr pflegebedürftiger Angehöriger gut aufgehoben und versorgt ist und Sie sich in den nächsten Tagen und Wochen keine Gedanken zu machen brauchen.

Eine Möglichkeit für solche Situation sind so genannte Urlaubsbetten. Viele Pflegeheime bieten für kurze Zeit (mehrere Wochen) stationäre Aufnahme zur Pflege während eines Urlaubes, eines Krankenstandes oder einer sonstigen Abwesenheit der Hauptpflegeperson an. In manchen Fällen wird es auch möglich sein, dass die Pflege in der häuslichen Umgebung durch mobile soziale Dienste durchgeführt wird.

Für diesbezügliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat. Informationen über soziale Dienste und Heime finden Sie auch im Info-Service des BMASK.

 

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Wer kann meine Interessen wahren, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin?

Falls Sie Vorkehrungen treffen wollen, weil Sie Sorge haben, aus gesundheitlichen oder anderen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt Ihre Handlungsfähigkeit zu verlieren, haben Sie die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.

Damit übertragen Sie bestimmte Aufgaben an eine Person Ihres Vertrauens zu einem Zeitpunkt, in dem Sie noch handlungs- und geschäftsfähig sind, für die Zeit, in der Sie es möglicherweise nicht mehr sind. Ähnlich wie bei einem Testament sollten Sie die Erteilung dieser Vollmacht sorgfältig überlegen. Es empfiehlt sich auch, Ihre entsprechenden Wünsche und Vorstellungen mit dieser Person zu besprechen. Sie können auch mehrere Personen bevollmächtigen, die unterschiedliche Aufgaben übernehmen.

Die Vorsorgevollmacht sollte jedenfalls enthalten:

  • Name, Geburtsdatum und Adresse der bevollmächtigten Person
  • Aufgabenbereiche, für welche die Vertrauensperson zuständig sein soll
  • Individuelle Wünsche und Vorstellungen über die eigene Zukunft (zB Heimaufenthalt, Freizeitgestaltung)

Das Original der Vorsorgevollmacht, die jederzeit widerrufen werden kann, übergeben Sie dem Bevollmächtigten, Kopien können Sie anderen Personen (zB Angehörige, Hausarzt) geben. Bei der österreichischen Notariatskammer besteht ein zentrales Register, in welches alle notariell erstellten Vorsorgevollmachten eingetragen sind.

Muster für eine Vorsorgevollmacht

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Wann ist eine Sachwalterschaft notwendig?

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, die eine selbst organisierte Hilfe darstellt, wird ein Sachwalter vom Gericht bestellt. Einen Sachwalter benötigen volljährige Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht oder nicht mehr erledigen können, weil sie psychisch krank oder geistig behindert sind; auch die Verwirrtheit im Alter zählt zu den psychiatrischen Erkrankungen.

Je nach Bedarf wird der Sachwalter mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten oder die Übernahme sämtlicher Angelegenheiten betraut.

Das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters wird entweder vom Bezirksgericht (von Amts wegen) oder von den Betroffenen selbst eingeleitet. Sie als Angehörige können - ebenso wie Behörden oder sonstige dritte Personen - die Bestellung eines Sachwalters lediglich anregen.

Bei der Auswahl des Sachwalters hat das Gericht besonders auf die persönlichen Bedürfnisse des psychisch kranken oder geistig behinderten Menschen zu achten. Neben Familienangehörigen können Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein (zB Verein für Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft & Bewohnervertretung) namhaft gemachten Personen oder - insbesondere wenn für die Besorgung der Angelegenheiten Rechtskenntnisse erforderlich sind - Rechtsanwälte bzw. Notare bestellt werden.

Ist es dem Betroffenen allerdings durch andere Hilfe - etwa im Rahmen der Familie - möglich, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß selbst zu besorgen oder wurde bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt, ist es nicht notwendig, einen Sachwalter zu bestellen.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

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