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Fördermodell des Sozialministeriums

Welche Leistung kann ich in Anspruch nehmen?

Ab 1. November 2008 wurden die Förderungen deutlich angehoben und zwar von

  • 225 € auf 550 € monatlich bei zwei selbstständigen BetreuerInnen (wenn Arbeitsverhältnisse vorliegen) bzw. von
  • 800 € auf 1.100 € monatlich bei zwei unselbstständigen Betreuungskräften (wenn Werkverträge vorliegen)

Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.

Was ist im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen?

  • Die Einkommensgrenze beträgt 2.500 € netto monatlich (nicht zum Einkommen zählen u. a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen)
  • Die Einkommensgrenze erhöht sich um 400 € für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen, bzw. um 600 € für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen
  • Die Gewährung eines Zuschusses ist unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Personen

Welche gesetzlichen Voraussetzungen bestehen?

  • Bedarf einer 24-Stunden-Betreuung
  • Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz
  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses zur pflegebedürftigen Person, zu einem Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter
  • Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhelfers/in entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.

Wohin kann ich mich wenden?

  • Ihre Anlaufstelle ist das Bundessozialamt mit seinen 9 Landesstellen unter der Tel.Nr. 05 99 88 zum Ortstarif.

Richtlinien zur 24-Stunden-Betreuung

» Richtlinien zur 24-Stunden-Betreuung (140 kB)

Link zum Slowakischen Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie

The Ministry of Labour, Social Affairs and Family of the Slovak Republic (slovak version)

» Flugblatt zur 24-Stunden-Betreuung (246 kB)



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